|
Satzung
Vorwort
Die offene Arbeit für Kinder und Jugendliche
in der Einrichtung der Offenen Tür St. John
(Träger ist die kath.
Kirchengemeinde St. Maria Geburt, Köln-Stammheim) wird immer mehr gefährdet
durch die Kürzungen der finanziellen Mittel der Stadt Köln und des Landes NRW.
Auch die finanziellen
Mittel des Trägers werden immer enger bemessen. Da die OT St. John als
Einrichtung allen Kindern und Jugendlichen aus Stammheim und angrenzenden
Ortsteilen als Angebot offen steht, ergibt sich die Notwendigkeit, dass der
Förderverein Aufgaben der Absicherung und Erhaltung der offenen Kinder- und
Jugendarbeit in Köln-Stammheim und Umgebung übernimmt.
§ 1
Name des Vereins
Der Verein führt den Namen
„ St.John`s von 1997 e.V. „ .
Der Verein ist in jeder
Beziehung neutral. Dies gilt insbesondere in parteipolitischer und
konfessioneller Hinsicht. Sitz des Vereins ist Köln-Stammheim. Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln
einzutragen.
§
2
Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
Der Verein hat den Zweck:
-
Förderung und Erhaltung
der offenen Kinder- und Jugendarbeit
-
Schaffung einer
Interessenvertretung, welche die OT in der Stammheimer Bevölkerung auf der
politischen Ebene repräsentieren kann.
-
Fortführung der Nutzung
der OT als pädagogische Einrichtung
-
Unterstützung der
pädagogischen Konzeption der OT:
Die Mitglieder des Vereins beteiligen sich
ehrenamtlich an der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und
Aktivitäten der OT. Der Verein arbeitet für die Förderung der offenen Kinder-
und Jugendarbeit und erstrebt somit die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die
Finanzmittel des Vereins stehen grundsätzlich nur zur Förderung der Aufgaben zur
Verfügung und werden nachweislich nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der der Abgabenordnung).
Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins
werden ausschließlich Satzungsgemäß verwendet.
§
3
Mitgliedschaft
Mitglied können alle natürlichen
Personen nach der Vollendung des 18. Lebensjahres werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch
schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den
Vorstand.
Der Vorstand ist berechtigt,
Ehrenmitgliedschaften zu verleihen.
Mitglieder und Ehrenmitglieder haben
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 4
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder fördern die Ziele des
Vereins und haben Pflichten das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu
behandeln.
Alle Mitglieder haben das
Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Jedes Mitglied ist zur
Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrages (z.Z.
mindestens € 31,- / wenn beide Ehepartner Mitglied des Fördervereins werden,
gilt z.Z. ein Mindestbeitrag von € 36,- für beide Ehepartner gemeinsam)
verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Beginn der ordentlichen
Jahreshauptversammlung zu zahlen.
Auf Antrag kann der
Vorstand den Beitrag aus sozialen Gründen jeweils für ein Jahr ganz oder
anteilig erlassen.
Ehrenmitglieder sind von
der Beitragszahlung befreit.
Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mit dem
Ehrenamt betraute Mitglieder erhalten nur Ersatz für die im Rahmen der
Geschäftsführung notwendigen, tatsächlichen Auslagen.
§ 5
Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Die Kündigung erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Ausschluss erfolgt:
Über den Ausschluss, der
mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand nach Anhörung durch
Beschluss. Der Beschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief
bekannt zu geben, gegen den Beschluss ist ein Antrag auf Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung möglich. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Aufgabe des Ausschlussbeschlusses zu Post beim Vorstand schriftlich
gestellt werden. Er ist als Tagesordnungspunkt bei der nächsten
Mitgliederversammlung zu verhandeln. In der Mitgliederversammlung ist dem
Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.
Bei Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine
Erstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§ 7
Vorstand
Der Vorstand des Vereins
besteht aus
-
dem Vorsitzenden
-
dem 2. Vorsitzenden
-
dem Schriftführer
-
dem Kassierer
-
mindestens einem
Beisitzer/in
-
sowie dem Leiter der OT
qua Amt
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern des Vorstandes
gemeinsam vertreten, wobei mindestens einer der beiden Vorsitzenden mitwirken
muss.
Alle Ämter sind
Ehrenämter.
Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens
und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§
8
Wahl des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder werden von der
ordentlichen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis
eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur
nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Die Nachwahl durch die
Mitgliederversammlung erfolgt nur für den verbleibenden Zeitraum der Amtszeit
des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§
9
Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand befasst
seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese beruft der Vorsitzende bzw. dessen
Stellvertreter mindestens 10 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich ein.
Es finden mindestens zwei
Vorstandssitzungen pro Jahr statt.
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit
muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen zwei Wochen eine erneute
Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu
der zweiten Sitzung ist auf diese Besonderheit hinzuweisen.
Der 1. Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Vorstandssitzung.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
§ 10
Förderkreis
Der
Vorstand bestellt einen Förderkreis, der beratende und finanzielle Unterstützung
gibt. Die Anzahl der Förderkreismitglieder ist nicht beschränkt, die
Förderkreismitglieder sind nicht verpflichtet Vereinsmitglied zu werden.
§ 11
Mitgliederversammlung
Einladungen zu
Mitgliederversammlungen haben schriftlich 14 Tage vorher unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen.
Die
Jahreshauptversammlung ist im 2. Quartal eines jeden Geschäftsjahres
durchzuführen.
Diese Versammlung wählt
jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl
ist möglich.
Anträge zu
Mitgliederversammlungen sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Mitgliederversammlungen
werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
geleitet. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Beschlussfassung
erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sie die Satzung nicht anders
bestimmt. Es erfolgt offene Abstimmung. Auf Antrag von 5 anwesenden
Stimmberechtigten Mitgliedern ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet, bei
Stimmgleichheit ist eine erneute Abstimmung durchzuführen, die geheim erfolgen
muss.
Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind im Protokoll zu erfassen, das vom Schriftführer und
dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder, oder aber
auf Wunsch des Vorstandes einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe
der Tagesordnung.
§ 12
Satzungsänderung
Ein Antrag auf
Satzungsänderung kann sowohl vom Vorstand durch Beschluss als auch von
Mitgliedern gestellt werden.
Ein Antrag seitens des
Vorstandes ist mit vollem Wortlaut in der Einladung zur Mitgliederversammlung
bekannt zu geben.
Anträge aus dem Kreis der
Mitglieder müssen von mindestens 1/3 Drittel unterzeichnet sein.
Über Anträge auf
Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ¾ der
erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen, die
von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden oder durch Gesetz
vorgeschrieben werden, kann der Vorstand allein beschließen.
§ 13
Auflösung des Vereins
Ein auf Auflösung
gerichteter Antrag muss an den 1. Vorsitzenden gerichtet werden, gleichzeitig
müssen alle Mitglieder des Vorstandes Durchschriften des Antrages erhalten. Der
Antrag muss von mindestens 1/3 der Mitglieder unterzeichnet sein. Eine auf
Auflösung gerichtete Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Eingang
des Antrages erfolgen.
Die Auflösung des Vereins
kann nur bei Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder und
mit ¾ Stimmenmehrheit erfolgen.
Bei Auflösung oder
Verlust der Rechtsfähigkeit wird das noch anstehende Vereinsvermögen der
Pfarrgemeinde St. Maria Geburt, Köln-Stammheim zugeführt, die dann für die
satzungsgemäße Verwendung der eventuell noch vorhandenen Mittel verantwortlich
ist. Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
Die Mitteilung an die
Stadt Köln / Kirche über den Vermögensübergang sowie die Vermögensübergabe
erfolgen durch den letzten Vorstand.
|