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Letztes Update 11.03.09

Satzung

Vorwort

Die offene Arbeit für Kinder und Jugendliche in der Einrichtung der Offenen Tür St. John (Träger ist die kath. Kirchengemeinde St. Maria Geburt, Köln-Stammheim) wird immer mehr gefährdet durch die Kürzungen der finanziellen Mittel der Stadt Köln und des Landes NRW.

Auch die finanziellen Mittel des Trägers werden immer enger bemessen. Da die OT St. John als Einrichtung allen Kindern und Jugendlichen aus Stammheim und angrenzenden Ortsteilen als Angebot offen steht, ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Förderverein Aufgaben der Absicherung und Erhaltung der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Köln-Stammheim und Umgebung übernimmt.

 

§  1

Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „ St.John`s von 1997 e.V. „ .

Der Verein ist in jeder Beziehung neutral. Dies gilt insbesondere in parteipolitischer und konfessioneller Hinsicht. Sitz des Vereins ist Köln-Stammheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln einzutragen.

§  2

Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

Der Verein hat den Zweck:

  • Förderung und Erhaltung der offenen Kinder- und Jugendarbeit

  • Schaffung einer Interessenvertretung, welche die OT in der Stammheimer Bevölkerung auf der politischen Ebene repräsentieren kann.

  • Fortführung der Nutzung der OT als pädagogische Einrichtung 

  • Unterstützung der pädagogischen Konzeption der OT:

Die Mitglieder des Vereins beteiligen sich ehrenamtlich an der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten der OT. Der Verein arbeitet für die Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit und erstrebt somit die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Finanzmittel des Vereins stehen grundsätzlich nur zur Förderung der Aufgaben zur Verfügung und werden nachweislich nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  der Abgabenordnung).

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins werden ausschließlich Satzungsgemäß verwendet.

§  3

Mitgliedschaft

Mitglied können alle natürlichen Personen nach der Vollendung des 18. Lebensjahres werden.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand.

Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitgliedschaften zu verleihen.

Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§  4

Rechte und Pflichten

Die Mitglieder fördern die Ziele des Vereins und haben Pflichten das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrages (z.Z. mindestens € 31,- / wenn beide Ehepartner Mitglied des Fördervereins werden, gilt z.Z. ein Mindestbeitrag von € 36,- für beide Ehepartner gemeinsam) verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Beginn der ordentlichen Jahreshauptversammlung zu zahlen.

Auf Antrag kann der Vorstand den Beitrag aus sozialen Gründen jeweils für ein Jahr ganz oder anteilig erlassen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mit dem Ehrenamt betraute Mitglieder erhalten nur Ersatz für die im Rahmen der Geschäftsführung notwendigen, tatsächlichen Auslagen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod bzw. Auflösung des Vereins

  • durch Austritt: Frist von 3 Monaten zum Jahresende

  •  durch Ausschluss

Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Ausschluss erfolgt:

  • bei groben u./o. wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.

  • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand nach Anhörung durch Beschluss. Der Beschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben, gegen den Beschluss ist ein Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung möglich. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufgabe des Ausschlussbeschlusses zu Post beim Vorstand schriftlich gestellt werden. Er ist als Tagesordnungspunkt bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verhandeln. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Erstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§  6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

§  7

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. dem Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Schriftführer

  4. dem Kassierer

  5. mindestens einem Beisitzer/in

  6. sowie dem Leiter der OT qua Amt

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten, wobei mindestens einer der beiden Vorsitzenden mitwirken muss.

Alle Ämter sind Ehrenämter.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§  8

Wahl des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Die Nachwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt nur für den verbleibenden Zeitraum der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§  9

Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand befasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese beruft der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter mindestens 10 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich ein.

Es finden mindestens zwei Vorstandssitzungen pro Jahr statt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen zwei Wochen eine erneute Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist auf diese Besonderheit hinzuweisen.

Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Vorstandssitzung.

Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.

§  10

Förderkreis

Der Vorstand bestellt einen Förderkreis, der beratende und finanzielle Unterstützung gibt. Die Anzahl der Förderkreismitglieder ist nicht beschränkt, die Förderkreismitglieder sind nicht verpflichtet Vereinsmitglied zu werden.

§  11

Mitgliederversammlung

Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben schriftlich 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Jahreshauptversammlung ist im 2. Quartal eines jeden Geschäftsjahres durchzuführen.

Diese Versammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist möglich.

Anträge zu Mitgliederversammlungen sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sie die Satzung nicht anders bestimmt. Es erfolgt offene Abstimmung. Auf Antrag von 5 anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedern ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet, bei Stimmgleichheit ist eine erneute Abstimmung durchzuführen, die geheim erfolgen muss.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll zu erfassen, das vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder, oder aber auf Wunsch des Vorstandes einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§  12

Satzungsänderung

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann sowohl vom Vorstand durch Beschluss als auch von Mitgliedern gestellt werden.

Ein Antrag seitens des Vorstandes ist mit vollem Wortlaut in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen von mindestens 1/3 Drittel unterzeichnet sein.

Über Anträge auf Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden oder durch Gesetz vorgeschrieben werden, kann der Vorstand allein beschließen.

§  13

Auflösung des Vereins

Ein auf Auflösung gerichteter Antrag muss an den 1. Vorsitzenden gerichtet werden, gleichzeitig müssen alle Mitglieder des Vorstandes Durchschriften des Antrages erhalten. Der Antrag muss von mindestens 1/3 der Mitglieder unterzeichnet sein. Eine auf Auflösung gerichtete Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens ¾  der stimmberechtigten Mitglieder und mit ¾ Stimmenmehrheit erfolgen.

Bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit wird das noch anstehende Vereinsvermögen der Pfarrgemeinde St. Maria Geburt, Köln-Stammheim zugeführt, die dann für die satzungsgemäße Verwendung der eventuell noch vorhandenen Mittel verantwortlich ist. Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. 

Die Mitteilung an die Stadt Köln / Kirche über den Vermögensübergang sowie die Vermögensübergabe erfolgen durch den letzten Vorstand.

 

 

 

www.ot-stammheim.de  OT St. John Ricarda-Huch Strasse 5a 51061 Köln-Stammheim